Aktuelle Änderungen im Erbrecht

Im österreichischen und im europäischen Erbrecht stehen wesentliche Änderungen bevor. Am 7.7.2015 wurde vom Nationalrat das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 beschlossen, welches am 01.01.2017 in Kraft tritt. Weiters gilt ab dem 17.08.2015 die Europäische Erbrechtsverordnung (kurz: EU-ErbVO).

Wesentliche Änderungen des Erbrechtes betreffen folgende Punkte:

Pflichtteilsrecht:

  • Der Pflichtteilsanspruch der Eltern entfällt zur Gänze. Pflichtteilsberechtigt sind somit nur mehr die Nachkommen sowie der/die Ehegatte/-gattin bzw. der/die eingetragene Partner/-in.
  • Der Pflichtteil der Nachkommen kann um die Hälfte gemindert werden, wenn der/die Verstorbene und der/die Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum in keinem familiären Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
  • Pflichtteilsansprüche (immer ein Geldauszahlungsanspruch gegen den/die Erben/-in können erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen gefordert werden und der Testator kann den Pflichtteil auf höchstens 5 Jahre nach seinem Tod stunden.

Gesetzliches Erbrecht:

  • Der/Die Ehegatte/-gattin bzw. eingetragene Partner/-in erbt neben den Großeltern alles (nicht wie bisher zwei Drittel).
  • Dem/Der Lebensgefährten/-in gebührt für den Fall, dass die gesetzlichen Erben nicht zur Erbschaft gelangen, ein gesetzliches Erbrecht.

Letztwillige Verfügung:

  • Letztwillige Verfügungen gelten als aufgehoben, wenn die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird.
  • Der/Die Testator/-in muss ein fremdhändiges Testament mit einem eigenhändigen Zusatz versehen, dass dieses Testament seinen letzten Willen enthält.

Enterbung:

  • Strafbare Handlungen gegen nahe Angehörige des/der Verstorbenen sowie das Zufügen von schwerem seelischen Leid als auch die gröbliche Vernachlässigung der familienrechtlichen Pflichten dem/der Verstorbenen gegenüber sollen zur Enterbung führen.
  • Die Enterbungsgründe wegen „beharrlicher Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“ sowie wegen dem „Hilfloslassen des/der Erblassers/-in im Notstand“ wurden gestrichen.

Pflegeleistungen:

  • Ein gesetzliches Vermächtnis gebührt gesetzlichen Erben/-innen und deren nahen Angehörigen sowie Lebensgefährten/-innen nur bei nachweislichen Pflegeleistungen in den letzten 3 Jahren vor dessen Tod, bei einer Pflegedauer von mindestens 6 Monaten, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.

Grober Überblick über die EU-ErbVO:

  • Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstatten der Europäischen Union (Ausnahme: Vereinigtes Königreich, Irland und Dänemark).
  • Für die EU-ErbVO ist wesentlich, dass diese an den gewöhnlichen Aufenthalt des/der Erblassers/-in anknüpft. Es sind somit die Gerichte dieses Staates für das materielle Recht als auch für das formelle Recht zuständig.
  • Es besteht die Möglichkeit einer Rechtswahl des materiellen Rechtes in Form einer „Verfügung von Todes wegen“. Der/die Erblasser/-in hat die Möglichkeit, das Recht des Staates, in dem er im Zeitpunkt des Todes oder im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört, zu wählen. 

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