Als erstes die guten Nachrichten:
In den meisten Fällen bleibt der Erwerb des Hauptwohnsitzes von einem Ehegatten begünstigt . Nur im Falle dass mehr es um eine Wohnnutzfläche von mehr als 150 m2 handelt kommt für die überschießende Wohnfläche die Begünstigung nicht zur Anwendung.
Auch bei Erwerben von land - und forstwirtschaftlichen Grundstücken gilt weiterhin der Einheitswert als Bemessungsgrundlage.
Besonders werden Geschwister, sowie Neffen und Nichten aufatmen: Sie kommen mit der neuen Reform wieder zum Begünstigtenkreis dazu!
Für alle anderen Erwerbe Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers gilt dass der Wert vom sogenannten „ gemeinen Wert“ zu berechnen ist. Die Näheren Bestimmungen wie die Ermittlung des „ gemeinen Werts“ zu erfolgen hat wird entweder durch einen Sachverständigen ermittelt durch eine Berechnungsart, die durch eine noch nicht bekannte Verordnung des Finanzministeriums festgesetzt wird berechnet.
Hier wird der neue gestaffelte Steuersatz zur Anwendung kommen:
Für die Ermittlung des Steuersatzes werden alle in den letzten 5 Jahren vor der Schenkung zwischen den Personen gemachten Schenkungen zusammengerechnet. Bei Schenkungen einer Liegenschaft von mehreren Geschenkgebern an einen Geschenknehmer werden die Werte zusammengezogen und erhöhen so die Bemessungsgrundlage.
Sie haben Fragen und brauchen eine schnelle und faire Beratung? Wir helfen gerne! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.