Sicher trotz Schenkung – Aus der Beratungspraxis des Familiennotars

Herr Ivo Schlau (Name erfunden) wendet sich an mich wegen der Überschreibung seines Hauses (Wert € 400.000,-) an seine Tochter.

Die Steuerreform 2015 / 2016 steht an (Informationen zu den bekannten Neuerungen) und er ist sicher , dass seine Tochter die Liegenschaft bekommen soll. Er plant auch keinen Verkauf oder ein Belastung durch eine Hypothek.

Wir rechnen anhand der bisher vorliegenden Steuerreformunterlagen die Kosten jetzt und nach der Reform aus und kommen zum Ergebnis, dass eine Übertragung in diesem Jahr weit günstiger ist. (Rechenbeispiele)

Wissen will er aber , wie er sich trotz der Schenkung absichern kann. Er will und muss ja noch in diesem Haus leben und seine Gattin auch.

Als sein Familiennotar rate ich ihm zu einem Schenkungsvertrag mit einem lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrecht (genauer: ein Wohnungsgebrauchsrecht) für sich und seine Gattin auszumachen.

Er überlegt auch ob er sich statt dem Wohnungsgebrauchsrecht ein Fruchtgenussrecht von der Tochter zusichern lassen soll. Dieses Recht ist dann sinnvoll wenn eine Liegenschaft Einkünfte abwirft und der Geschenkgeber diese weiter bis zum Tod behalten will . Im Fall vom Herrn Schlau ist das nicht so, in seinem Haus wohnen nur er und seine Frau.

Nun sorgt sich Herr Schlau: Was passiert, wenn ein Kind Schulden macht und dann die Gläubiger des Kindes das Haus verkaufen wollen ?

Ich als sein Familiennotar rate ihm zu der grundbücherlichen Sicherungdurch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Dies ist eine besondere Form der Sicherung, die vom Gesetz nur zwischen nahen Angehörigen, nämlich zwischen Kindern und Eltern oder Ehegatten ermöglicht wird. Der Begriff der Eltern bzw. Kindern ist sehr weit zu verstehen. Selbst Schwiegerkinder oder Stiefkinder bzw. Schwieger- und Stiefeltern fallen darunter.

Der Erhalt des Vermögens, auch wenn wirtschaftlich sonst etwas schief läuft, kann somit gesichert sein. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot endet entweder mit Zustimmung oder mit dem Tod des „Verbotsberechtigten“ und kann dann einfach unter Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden.

Gerne beraten wir Sie bei Schenkung und Übergabe über mögliche Vertragsbestimmungen und wichtige Sicherungsmaßnahmen! Im Loginbereich stellen wir eine Checkliste zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

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