Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das von den Notarinnen und Notaren als Beauftragte des Bezirksgerichts durchgeführt wird. In dieser Funktion nennt man den zuständigen Notar Gerichtskommissär.
In jedem Erbfall gibt es ein Verlassenschaftsverfahren. Zweck dieses Verfahrens ist es,
Gerne helfen wir schon vor der formellen Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens und / oder vor dem ersten Verfahrensschritt!
Das Verlassenschaftsverfahren wird entweder durch den Gerichtskommissär oder von einem Erbenmachthaber durchgeführt. So wird ein anderer Notar oder Rechtsanwalt genannt, auf den sich alle Erben geeinigt haben und der für sie dann mit Vollmacht das Verlassenschaftsverfahren im schriftlichen Weg direkt mit dem Gericht durchführt. Das kann sowohl für eine raschere als auch vertrautere Abwicklung der Verlassenschaft sinnvoll sein. Schließlich vertreten und beraten wir Sie dann viel individueller als es das Gericht in der Regel täte.
Gerne unterstützen wir Sie als Erbenmachthaber.
Wir beraten Sie und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Es ist auch möglich, dass sich einzelne Erben oder Pflichtteilsberechtigte einen Vertreter nehmen, der für sie dann beim Verlassenschaftsverfahren vertritt.
Das Erbrecht regelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen bekommt und wer die Schulden eines Verstorbenen übernehmen muss.
Dabei gibt es die Unterscheidung ob es ein Testament gibt oder die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Im Fall, dass es ein Testament gibt, muß auch auf die Ansprüche von sogenannten Pflichtteilsberechtigten ( Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Ehegatten, sowie eingetragene Partner), falls vorhanden, geachtet werden.
Gerne beraten wir Pflichtteilsberechtigte über ihre Ansprüche und übernehmen Vertretung und Kommunikation mit dem Erben und dem Gerichtskommissär.
Um das Erbe tatsächlich antreten zu können muß eine sogenannte Erbantrittserklärung abgegeben werden. Dabei ist die unbedingte Erbantrittserklärung von der bedingten Erbantrittserklärung zu unterscheiden.
Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe für alle Schulden und auch für die Erfüllung von Vermächtnissen mit seinem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe. Der Erbe haftet auch dann, wenn er von der Existenz dieser Forderungen nichts wusste und auch dann, wenn die Schulden den aktiven Nachlass übersteigen. Die Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung ist als nur dann anzuraten, wenn der Erbe über genaue Kenntnisse über die Vermögenssituation des Verstorbenen hat. Eine unbedingte Erbantrittserklärung kann nicht mehr in eine bedingte Erbantrittserklärung umgewandelt werden.
Trotzdem wählen die Erben die unbedingte Erbantrittserklärung in den überwiegenden Fällen, weil diese meist die kostengünstigere Erledigungsform des Verlassenschaftsverfahrens ist insbesondere in den Fällen in denen der Erbe einen guten Überblick über das Vermögen des Verstorbenen hat und/ oder schon im Vorfeld selbst für alle Schulden des Erben mitgehaftet hat. Die bedingte Erbantrittserklärung bewirkt die beschränkte Haftung des Erben. Die Haftung wird mit der Höhe des Wertes des Nachlasses beschränkt. Zur Ermittlung dieser Höhe/Haftungsgrenze ist der Nachlass zu schätzen (durch Sachverständige).
Letztwillige Anordnungen regeln wer einzelne Stücke des Verstorbenen bekommen soll (Vermächtnis= Kodizill) oder wer zu einem gewissen Teil oder zum gesamten Nachlass alle vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des Erblassers übernehmen soll (letztwillige Anordnung= Testament).
Alle vor uns errichteten letzwilligen Anordnungen werden in das Österreichische Zentrale Testamentsregister gestellt. Dieses stellt sicher, dass der letzte Wille des Erblassers tatsächlich gefunden wird. Nur in den Fällen wo die gesetzliche Erbfolge mit dem Wunsch des Erblassers übereinstimmt und es keine Vermögenswerte gibt die schwierig aufzuteilen sind, ist ein Testament entbehrlich. In allen anderen Fällen ist es erfahrungsgemäß wichtig und erspart den Erben meistens Kosten und Ärger.
Gerne beraten wir Sie in allen erbrechtlichen Themen, insbesondere auch zur geschickten Aufteilung von Vermögenswerten, in Fragen des Pflichtteilsrechts und sozialrechtlichen Fragen.