Der Liegenschaftsverkehr ist ein sehr großes Rechtsgebiet. Es umfasst unter anderem Kaufverträge, Schenkungsverträge, Übergaben, Teilungsverträge, Tauschverträge, Wohnungseigentumsverträge, Verträge nach dem Bauträgervertragsgesetz und sonstige Vereinbarungen.
Das Grundbuchsrecht umfasst diverse Eintragungen und Löschungen im Grundbuch sowie Urkundenhinterlegung.
Gerne stehen wir Ihnen für alle Grundbuchsbelage zur Seite, wir beraten Sie welche Lösungen sicher und vernünftig sind.
In einigen Fällen beraten sich Käufer und Verkäufer bevor sie sich rechtlich binden in Vorfeld mit ihrem Notar, um die Vertragsgestaltung von Anfang an den eigenen Wünschen anzupassen. Mehr Informationen zur Kaufvertragserstellung finden Sie bei unseren Neuigkeiten.
In vielen Kaufvertragsfällen schließen die Parteien im Vorfeld der Vertragserrichtung ein Kaufanbot ab. Ein solches Kaufanbot ist bindend, wenn darin die wichtigsten Punkte des Kaufes vereinbart werden.
Gerne stellen wir Ihnen in unserem Login Bereich ein ausgewogenes Muster eines solchen Kaufanbotes zur Verfügung.
Wir erstellen auch gerne faire Verträgen auf der Grundlagen von Parteienangaben oder eines schriftlichen Kaufanbotes und führen für Ihre Sicherheit eine Treuhandschaft nach den Sicherheitsbestimmungen des österreichischen Notariats durch
Als Treuhänder übernimmt der Notar Vermögenswerte oder Urkunden in Verwahrung. Er verpflichtet sich in der so genannten Treuhandvereinbarung festgelegte Rechtsfolgen (Grundbuchseintragung,…) herbeizuführen, Bedingungen zu erfüllen und die Auszahlung des Treuhandgutes vorzunehmen.
Mit der Notartreuhandbank (NTB) steht eine eigene Spezialbank für die Verwaltung von Treuhandgeldern zur Verfügung. Hier erliegen ausschließlich Treuhandgelder. Das Notariat hat für die schnelle und sichere Abwicklung von Treuhandschaften ein besonderes, computergestütztes Register eingerichtet: das notarielle Treuhandregister (THR).
Liegenschaftsschenkungen sind unentgeltliche Übertragung von Liegenschaften. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Schenkung gleich ihre Wirkung entfalten soll oder erst nach dem Todes des Geschenkgebers. Wichtig bei der lebzeitigen Schenkung ist, dass der Geschenkgeber sich überlegt, ob und wie der Geschenknehmer mit der Liegenschaft verfahren darf, insbesondere ob diese noch zu Lebzeiten des Geschenkgebers belastet und veräußert werden darf.
Wenn zusätzlich zum Belastungs- und Veräußerungsverbot noch ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht, ein Fruchtgenußrecht oder ein Ausgedingerecht vereinbart wird, dann spricht man von einem Übergabsvertrag.
Lesen Sie ein Beispiel aus der Beratungspraxis des Familiennotars zum Thema Schenkung.
Einen Mittelweg zwischen der Errichtung eines jederzeit widerrufbaren Testaments und einer Schenkung ist der sogenannte "Schenkungsvertrag auf den Todesfall".
Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber verspricht darin für den Fall ihres/seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung der gegenständlichen Liegenschaft an die Geschenknehmerin/den Geschenknehmer. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein. Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber ist an diese Schenkung jedoch gebunden, da es sich um einen zweiseitig bindenden Vertrag handelt.
Gerne beraten wir Sie bei Schenkung und Übergabe über mögliche Vertragsbestimmungen und wichtige Sicherungsmaßnahmen! im Loginbereich stellen wir eine Checkliste zur Verfügung
Der Wohnungseigentumsvertrag regelt grundlegend die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer/innen untereinander. Durch einen Wohnungseigentumsvertrag räumt jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer jemand anderen das Recht auf die ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, eines Kfz-Abstellplatzes oder an einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit ein. Für das alltägliche Zusammenleben ist es wichtig, dass der Wohnungseigentumsvertrag gut durchdacht und an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst ist. Zu diesem Zweck können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen werden. Der Notar als unabhängiger Vertragsverfasser ist hier die erste Wahl.
Soll bei einem Liegenschaftserwerb ein Kaufpreis vor Fertigstellung bereits an den Verkäufer/Bauträger ausgezahlt werden, gelten die zwingenden Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes. Am häufigsten wird die gesetzliche Sicherungsvariante der schuldrechtlichen Sicherstellung mit Bestellung eines Treuhänders (Notar) und der Auszahlung des Kaufpreises nach erreichten Baufortschritten (Ratenplan A oder B) gewählt. Dieser Bauträgervertrag ist für den Erwerber ebenso vorteilhaft wie für den Bauträger, da einerseits die hohe Sicherheit der Treuhandschaft und andererseits eine leichtere Finanzierbarkeit des Bauvorhabens für den Bauträger gewährleistet sind.
Gerne stellen wir schon vor Beginn des Projektes unsere Erfahrung als vielmaliger Treuhänder in Bauträgerabwicklungen zur Verfügung.