Schenkung und Übergabe

Liegenschaftsschenkungen sind unentgeltliche Übertragung von Liegenschaften. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Schenkung gleich ihre Wirkung entfalten soll oder erst nach dem Todes des Geschenkgebers. Wichtig bei der lebzeitigen Schenkung ist, dass der Geschenkgeber sich überlegt, ob und wie der Geschenknehmer mit der Liegenschaft verfahren darf, insbesondere ob diese noch zu Lebzeiten des Geschenkgebers belastet und veräußert werden darf.

Gerne beraten wir Sie bei Schenkung und Übergabe über mögliche Vertragsbestimmungen und wichtige Sicherungsmaßnahmen! Im Loginbereich stellen wir eine Checkliste zur Verfügung

Sicher trotz Schenkung – Aus der Beratungspraxis des Familiennotars

Herr Ivo Schlau (Name erfunden) wendet sich an mich wegen der Überschreibung seines Hauses (Wert € 400.000,-) an seine Tochter.

Er ist sicher, dass seine Tochter die Liegenschaft bekommen soll und plant auch keinen Verkauf oder eine Belastung durch eine Hypothek.

Vorerst möchte er die Kosten für die Übertragung der Liegenschaft wissen. Wir erstellen einen Kostenvoranschlag für unsere Gebühr und für die Eintragungsgebühr bei Gericht. Dann erörtern wir die drei Möglichkeiten zur Grunderwerbsteuerberechnung, die seit der letzten Steuerreform bestehen: In passenden Fällen der Immobilienpreisspiegel, in den allermeisten Fällen das pauschale Sachwertermittlungsverfahren ( siehe Formular im Loginbereich), bei beiden Methoden beruht die Berechnung auf dem eigenen Angaben der Parteien, was bei Irrtum der Falschangabe zu einer Nachverrechnung der Grunderwerbsteuer führen kann. Wer auf Nummer sicher gehen will lässt ein Gutachten durch einen Sachverständigen erstellen.

Wissen will Herr Schlau, wie er sich trotz der Schenkung absichern kann. Er will und muss ja noch in diesem Haus leben und seine Gattin auch.

Als sein Familiennotar rate ich ihm zu einem Schenkungsvertrag mit einem lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrecht (genauer: ein Wohnungsgebrauchsrecht) für sich und seine Gattin auszumachen.

Er überlegt auch ob er sich statt dem Wohnungsgebrauchsrecht ein Fruchtgenussrecht von der Tochter zusichern lassen soll. Dieses Recht ist dann sinnvoll wenn eine Liegenschaft Einkünfte abwirft und der Geschenkgeber diese weiter bis zum Tod behalten will . Im Fall vom Herrn Schlau ist das nicht so, in seinem Haus wohnen nur er und seine Frau.

Nun sorgt sich Herr Schlau: Was passiert, wenn ein Kind Schulden macht und dann die Gläubiger des Kindes das Haus verkaufen wollen ?

Ich als sein Familiennotar rate ihm zu der grundbücherlichen Sicherungdurch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Dies ist eine besondere Form der Sicherung, die vom Gesetz nur zwischen nahen Angehörigen, nämlich zwischen Kindern und Eltern oder Ehegatten ermöglicht wird. Der Begriff der Eltern bzw. Kindern ist sehr weit zu verstehen. Selbst Schwiegerkinder oder Stiefkinder bzw. Schwieger- und Stiefeltern fallen darunter.

Der Erhalt des Vermögens, auch wenn wirtschaftlich sonst etwas schief läuft, kann somit gesichert sein. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot endet entweder mit Zustimmung oder mit dem Tod des „Verbotsberechtigten“ und kann dann einfach unter Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden.